Ereignis: Auf der Straße Richtung Morl kam ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und kam auf dem Dach liegen im Feld zum Stehen. Ersthelfer befreiten die Fahrerin vor dem Eintreffen der Kameraden. Die Fahrerin erlitt einen Schock und wurde an den Rettungsdienst übergeben.
Die Unfallstelle wurde durch eine Vollsperrung abgesichert.
Ereignis: An der Fähre Brachwitz tauchte ein herrenloses, jedoch gesatteltes Pferd auf. Schnell war klar, das nach dem Reiter/Reiterin gesucht werden muss. Zum Glück ist der Reiterin nichts passiert, sie kam mit der Polizei nach Brachwitz. Auch das Pferd ist wohlauf.
Ereignis: Zwischen Döblitz und Friedrichsschwerz ist ein Kleintransporten von der Straße abgekommen und verunglückt. Die Kameraden waren zusammen mit Polizei und Rettungsdienst im Einsatz.
Ereignis: Eine Person hat sich mit einem Winkelschleifer ins Bein geschnitten. Die Kameraden sollen die Erstversorgung übernehmen bis der Rettungsdienst da ist. Einige Kameraden versorgten den Verletzten, während die anderen den Notarzt vom Rettungshubschrauber (Sportplatz) zum Einsatzort holten.
Ereignis: Verkehrsunfall aufgrund von glatter Fahrbahn. Absicherung Einsatzstelle und Betreuung der verletzten Person. Kontrolle nach auslaufenden Betriebsstoffen. Reinigung der Fahrbahn. Übergabe der Unfallstelle an die Polizei.
Ereignis: Das Einsatzstichwort lautete “Verkehrsunfall Morlstraße”. Ein Klein-PKW ist in der Morlstraße mit einem Transporter zusammengestoßen. Eine leicht verletzte Person musste vom Rettungsdienst betreut werden. Die Kameraden sicherten die Unfallstelle ab. Betriebsstoffe wurden gebunden und das Fahrzeug in einen sicheren Zustand versetzt.
Deutschland wurde das System der Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 StVO:
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden“
– § 11 Abs. 2 StVO 2013
Sollte es drei Fahrstreifen für eine Richtung geben, so wird zwischen der linken und der rechts danebenliegenden Spur eine Gasse gebildet. Bei zwei und vier (oder mehr) Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn muss die Gasse laut aktuell lautender § 11 StvO in der Mitte der Richtungsfahrbahn gebildet werden. Diese einzig mögliche Interpretation bezüglich vier Spuren führt jedoch zu Verwirrungen innerhalb der aktuellen Rettungsgasse-Aufklärung. Die meisten Rettungsdienste und Initiatoren der Rettungsgasse kommunizieren eine Regelung, wonach immer die Fahrer der linken Spur nach links ausweichen und auf allen rechts daneben liegenden Spuren nach rechts versetzt gefahren werden soll. Das richtige Verhalten bei vier Fahrstreifen wird in der StVO nicht explizit definiert. Nur die Formulierung „…mit mindestens zwei Fahrstreifen … in der Mitte der Richtungsfahrbahn…“ lässt ableiten, dass die Rettungsgasse bei vier Fahrstreifen zwischen den zwei linken und den zwei rechten Spuren gebildet werden soll. Um die Kommunikation und Einhaltung der Regel zu vereinfachen, überarbeitet das BMVI die Regelung im § 11 StVO dahingehend, dass keine Unterscheidung nach Anzahl der Fahrstreifen mehr erfolgt, sondern die Gasse immer zwischen der äußerst linken und der rechts daneben liegenden Spur gebildet wird. Der Standstreifen darf laut StVO nicht als Fahrspur genutzt werden, das heißt er darf nicht als Spur zur nächsten Ausfahrt befahren werden. Jedoch kommunizieren Hilfsorganisationen teilweise, dass Fahrzeuge mit ihrer halber Fahrzeugbreite, falls nötig auch mit ihrer ganzen Fahrzeugbreite, den Standstreifen nutzen sollen, um Platz für die Rettungsgasse zu schaffen.
Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.
Der Standstreifen wird von den Einsatzkräften eher ungern benutzt, weil er möglicherweise nicht auf ganzer Länge ausgebaut ist und unvermutet durch liegengebliebene Fahrzeuge blockiert sein kann. Er darf von anderen Verkehrsteilnehmern nicht befahren werden, da er laut §2 der StVO nicht als Bestandteil der Fahrbahn gilt.
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.
Seit Sommer 2014 gibt es eine gemeinsame Kampagne der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft (Landesgruppe Hessen) und der Feuerwehr Wiesbaden, um die Rettungsgasse mehr ins Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu bringen.